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(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen, die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von flüssigem Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 7. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung und fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen, die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von flüssigem Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 7. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung und fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.