§ 1 Bgld. PSMG 2012 Zielsetzung und Anwendungsbereich

Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen, die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von flüssigem Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 7. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung und fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen, die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von flüssigem Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 7. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung und fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

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