§ 2 Bgld. PSMG 2012 Begriffsbestimmungen

Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:

1.

Beraterin oder Berater: Jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste.

2.

Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: Jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel oder flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß Z 7 verwendet, insbesondere Anwenderinnen oder Anwender, Technikerinnen oder Techniker, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, unter der Voraussetzung, dass die Sachkundigkeit gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt und eine gültige Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 und 6 ausgestellt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird; als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Fort- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG erfolgreich abgeschlossen hat.

3.

Giftige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996 sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) sind.

4.

Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 bis 15 Chemikaliengesetz 1996 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind.

5.

Vorsorgeprinzip: Wesentlicher Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden.

6.

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: Alle durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Produkte.

7.

Abweichend von der Richtlinie 2009/128/EG ist flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft ein Biozidprodukt zur Verhinderung von mikrobiellen Veränderungen und Oxidation in Wein.

(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2012 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:

1.

Beraterin oder Berater: Jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste.

2.

Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: Jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel oder flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß Z 7 verwendet, insbesondere Anwenderinnen oder Anwender, Technikerinnen oder Techniker, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, unter der Voraussetzung, dass die Sachkundigkeit gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt und eine gültige Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 und 6 ausgestellt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird; als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Fort- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG erfolgreich abgeschlossen hat.

3.

Giftige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996 sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) sind.

4.

Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 bis 15 Chemikaliengesetz 1996 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind.

5.

Vorsorgeprinzip: Wesentlicher Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden.

6.

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: Alle durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Produkte.

7.

Abweichend von der Richtlinie 2009/128/EG ist flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft ein Biozidprodukt zur Verhinderung von mikrobiellen Veränderungen und Oxidation in Wein.

(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten