§ 5 Bgld. PSMG 2012 Ausbildungsbescheinigung

Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2014 bis 31.12.9999

(1) Beantragt die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, so hat diese eine solche auszustellen, wenn diese Person

a)

über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

b)

verlässlich ist.

(2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die unter § 3 festgesetzten Voraussetzungen für die berufliche Verwenderin oder den beruflichen Verwender.

(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. b gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren

a)

von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder

b)

mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde.

(4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) und über die Verlässlichkeit (Abs. 3) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine wahrheitsgemäße schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.

(5) Der Ausbildungskurs gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 ist von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Die Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt und verliert ihre Gültigkeit durch Zeitablauf. Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag vor Ablauf ihrer Gültigkeit um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Bei einer neuerlichen Beantragung nach Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von fünf Stunden nachzuweisen. Die Fortbildungskurse sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer kann darüber hinaus festlegen, welche sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in welchem Umfang auf die Teilnahme an einem Fortbildungskurs angerechnet werden. Sie hat Art und Umfang der anrechenbaren Fortbildungsveranstaltungen festzulegen und der Landesregierung vorweg zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(8) Beraterinnen oder Berater gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unterliegen ebenfalls der Fortbildungsverpflichtung gemäß Abs. 6.

(9) Die Aufgaben der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nach den Abs. 5 und 6 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(10) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß dieser Bestimmung gleichwertig.

Stand vor dem 04.11.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.11.2014

(1) Beantragt die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, so hat diese eine solche auszustellen, wenn diese Person

a)

über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

b)

verlässlich ist.

(2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die unter § 3 festgesetzten Voraussetzungen für die berufliche Verwenderin oder den beruflichen Verwender.

(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. b gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren

a)

von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder

b)

mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder anderer pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften bestraft wurde.

(4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) und über die Verlässlichkeit (Abs. 3) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine wahrheitsgemäße schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.

(5) Der Ausbildungskurs gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 ist von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Die Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt und verliert ihre Gültigkeit durch Zeitablauf. Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag vor Ablauf ihrer Gültigkeit um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Bei einer neuerlichen Beantragung nach Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von fünf Stunden nachzuweisen. Die Fortbildungskurse sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer kann darüber hinaus festlegen, welche sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in welchem Umfang auf die Teilnahme an einem Fortbildungskurs angerechnet werden. Sie hat Art und Umfang der anrechenbaren Fortbildungsveranstaltungen festzulegen und der Landesregierung vorweg zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.

(8) Beraterinnen oder Berater gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unterliegen ebenfalls der Fortbildungsverpflichtung gemäß Abs. 6.

(9) Die Aufgaben der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nach den Abs. 5 und 6 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(10) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß dieser Bestimmung gleichwertig.

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