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Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
a) | die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen, | |||||||||
b) | die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, | |||||||||
c) | die Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
d) | die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes, | |||||||||
e) | die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und | |||||||||
f) | die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren. |
Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
a) | die Art der zu überprüfenden Pflanzenschutzgeräte und die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen, | |||||||||
b) | die Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, | |||||||||
c) | die Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
d) | die Kennzeichnung der überprüften Geräte und die Ausgestaltung des Prüfbefundes, | |||||||||
e) | die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und | |||||||||
f) | die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren. |