§ 21 Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

§ 21

Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten

Entfallen (1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat die Landesregierung ein Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten einzurichten. Die Fundstellen von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(2) Jedermann ist der freie Zugang zum Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten zu gewährleisten. Die im Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Fundstellenverzeichnisses für Umweltdaten haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung in regelmäßigen Zeitabständen, die sechs Monate nicht übersteigen dürfen, Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinn desAnm: § 13LGBl. Nr. 44/2006, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.)

Stand vor dem 18.05.2006

In Kraft vom 01.10.1996 bis 18.05.2006

§ 21

Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten

Entfallen (1) Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat die Landesregierung ein Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten einzurichten. Die Fundstellen von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(2) Jedermann ist der freie Zugang zum Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten zu gewährleisten. Die im Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Fundstellenverzeichnisses für Umweltdaten haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung in regelmäßigen Zeitabständen, die sechs Monate nicht übersteigen dürfen, Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinn desAnm: § 13LGBl. Nr. 44/2006, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.)

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