§ 16 Bgld. PSMG 2012 Berichtspflichten

Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2012 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

a)

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

b)

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

c)

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2012 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

a)

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

b)

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

c)

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

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