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Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
a) | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG, | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und | |||||||||
c) | die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. |
Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
a) | die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG, | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und | |||||||||
c) | die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. |