§ 23 Oö. USchG Aufgaben der Gemeinde und anderer

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 44/2006)

(2) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zu besorgen, als dieser im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt. Der Selbstverwaltungskörper ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.2009

(1) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 44/2006)

(2) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers zu besorgen, als dieser im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs wahrnimmt. Der Selbstverwaltungskörper ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

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