Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Herkunftsland noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis längstens 31. Dezember 2014 beseitigt, gelagert und verbraucht werden.
(2) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von Verwenderinnen oder Verwendern, die sachkundig im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, sind, ohne Ausbildungsbescheinigung gemäß § 5 verwendet werden.
(1) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Herkunftsland noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis längstens 31. Dezember 2014 beseitigt, gelagert und verbraucht werden.
(2) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von Verwenderinnen oder Verwendern, die sachkundig im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, sind, ohne Ausbildungsbescheinigung gemäß § 5 verwendet werden.