§ 38b Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2022 bis 31.12.9999
§ 38b

Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

(1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie anzustreben.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

Stand vor dem 14.03.2022

In Kraft vom 19.05.2006 bis 14.03.2022
§ 38b

Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

(1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie anzustreben.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2022)

(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten