§ 38f Oö. USchG

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2022 bis 31.12.9999

Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über

1.

die Lärmindizes,

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 96/2019, 21/2022)

Stand vor dem 14.03.2022

In Kraft vom 30.11.2019 bis 14.03.2022

Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über

1.

die Lärmindizes,

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12, in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1.7.2015, S 1, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2006, 96/2019, 21/2022)

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