§ 43 Oö. USchG § 43

Oö. Umweltschutzgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zuständige Behörde im Sinn des IV., V., Va., VI. und VII. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 44/2006LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.2013

(1) Zuständige Behörde im Sinn des IV., V., Va., VI. und VII. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die BezirksverwaltungsbehördeLandesregierung, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 44/2006LGBl.Nr. 81/2013)

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

(Anm: LGBl. Nr. 83/2002)

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