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(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von AbluftKlimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Bei Klimaanlagen,Für Klima- und Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wennist die Luftrückführung zurbei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wirderlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und diefolgende Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen.:
1. | entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder | |||||||||
2. | die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen: | |||||||||
a) | der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist, | |||||||||
b) | die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und | |||||||||
c) | die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten. |
(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nichtFür Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen und
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(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegen:2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 15a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.
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(1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von AbluftKlimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).
(2) Bei Klimaanlagen,Für Klima- und Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wennist die Luftrückführung zurbei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wirderlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und diefolgende Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen.:
1. | entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder | |||||||||
2. | die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen: | |||||||||
a) | der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m³) pro Stunde anzunehmen ist, | |||||||||
b) | die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und | |||||||||
c) | die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m³ nicht überschreiten. |
(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nichtFür Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 vorliegen und
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(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 3 vorliegen:2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 15a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.
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