§ 19 Bgld. GLF

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2012 bis 31.12.9999
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.

(2) Die Dienstgeberin und der Dienstgeber hat zunächst den Anteil an Hartholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an

1. Massivholz in m³, ausgenommen Hartholz,
2. Massivholz Hartholz in m³,
3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen und dem
4. Anteil an Harthölzern in m³ in Holzwerkstoffen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 53/2012)

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Herstellerinnen oder Hersteller oder der Importeurinnen oder Importeure vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen.

(4) Beträgt der Anteil an Hartholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.

(5) Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.

(6) Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Hartholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.

(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:

1.

von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m³ (ausgenommen Hartholz): 40 %;

2.

von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m³: 60 %;

3.

von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschließlich des Anteils an Hartholz in m³: 10 %.

(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Hartholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.

Stand vor dem 19.07.2012

In Kraft vom 22.03.2007 bis 19.07.2012
(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.

(2) Die Dienstgeberin und der Dienstgeber hat zunächst den Anteil an Hartholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an

1. Massivholz in m³, ausgenommen Hartholz,
2. Massivholz Hartholz in m³,
3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen und dem
4. Anteil an Harthölzern in m³ in Holzwerkstoffen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 53/2012)

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Herstellerinnen oder Hersteller oder der Importeurinnen oder Importeure vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen.

(4) Beträgt der Anteil an Hartholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.

(5) Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.

(6) Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Hartholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.

(7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:

1.

von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m³ (ausgenommen Hartholz): 40 %;

2.

von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m³: 60 %;

3.

von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschließlich des Anteils an Hartholz in m³: 10 %.

(8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Hartholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.

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