§ 11a Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Die organisatorische Gliederung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, ist vom Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck mit der Medizinischen Universität Innsbruck abzustimmen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Genehmigung der Landesregierung (§ 5).

(2) Kann im Hinblick auf die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereiches oder deren Änderung kein Einvernehmen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und dem Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck herbeigeführt werden, so kann der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck Organisationseinheiten außerhalb des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Innsbruck (bettenführend bzw. nicht bettenführend) einrichten, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Anstaltspflege sicherzustellen.

(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem nach § 11 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.

(24) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Innsbruck, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der gemeinsamen Einrichtung zu.

(3) In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departements geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben für das Departement nicht dem nach § 11 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departements zu.

Stand vor dem 20.11.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 20.11.2012

(1) Die organisatorische Gliederung von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, ist vom Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck mit der Medizinischen Universität Innsbruck abzustimmen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Genehmigung der Landesregierung (§ 5).

(2) Kann im Hinblick auf die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereiches oder deren Änderung kein Einvernehmen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und dem Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck herbeigeführt werden, so kann der Träger des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck Organisationseinheiten außerhalb des Klinischen Bereiches der Medizinischen Universität Innsbruck (bettenführend bzw. nicht bettenführend) einrichten, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Anstaltspflege sicherzustellen.

(3) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem nach § 11 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.

(24) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität Innsbruck, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der gemeinsamen Einrichtung zu.

(3) In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departements geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben für das Departement nicht dem nach § 11 Abs. 2 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departements zu.

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