§ 27 Bgld. GLF Grenzwert-Vergleichsmessungen

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.

(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 90c LArbO) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 90c LArbO ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.

(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellerinnen oder Herstellernund Hersteller oder Inverkehrbringerinnen oder Inverkehrbringernund Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie BerechnungsverfahrenMessergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

1.

gegebenenfalls die anzuwendenden Kurzzeitwerte eingehalten sind und

a)

20 % jedes anzuwendenden MAK-Werts als Tages- oder Jahresmittelwert oder des Bewertungsindex unterschritten sind oder

b)

10 % jedes anzuwendenden TRK-Werts als Tages- oder Jahresmittelwert unterschritten sind oder

2.

bei zeitlich begrenzten Arbeitsvorgängen, wie zB Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bis zu 3 Monaten,

a)

entweder die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten sind oder

b)

im Fall einer Grenzwertüberschreitung der Atemschutz so ausgewählt ist, dass bei seiner Benutzung die Grenzwerte individuell unterschritten sind.

Stand vor dem 19.07.2012

In Kraft vom 22.03.2007 bis 19.07.2012

(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen sind repräsentative Messungen der Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, deren Ergebnisse Grenzwertvergleiche ermöglichen. Sie sind an repräsentativen Stellen unter repräsentativen Bedingungen durchzuführen. Wenn später Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren durchgeführt werden sollen, sind im Rahmen der Grenzwert-Vergleichsmessung dafür Messpunkte festzulegen und Referenz-Messergebnisse festzustellen.

(3) Ergibt eine Grenzwert-Vergleichsmessung eine Grenzwertüberschreitung, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 90c LArbO) zu prüfen. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen zu ergänzen oder ihre Wirksamkeit zu verbessern und ist danach eine neuerliche Grenzwert-Vergleichsmessung durchzuführen. Ergibt diese wieder eine Grenzwertüberschreitung, und sind alle Maßnahmen nach § 90c LArbO ausgeschöpft, sind keine weiteren Messungen mehr erforderlich.

(4) Wirken sich Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen auf die Konzentrationsverhältnisse erhöhend aus, sind neuerlich Grenzwert-Vergleichsmessungen durchzuführen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Herstellerinnen oder Herstellernund Hersteller oder Inverkehrbringerinnen oder Inverkehrbringernund Inverkehrbringer, Berechnungsverfahren sowie BerechnungsverfahrenMessergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.

1.

gegebenenfalls die anzuwendenden Kurzzeitwerte eingehalten sind und

a)

20 % jedes anzuwendenden MAK-Werts als Tages- oder Jahresmittelwert oder des Bewertungsindex unterschritten sind oder

b)

10 % jedes anzuwendenden TRK-Werts als Tages- oder Jahresmittelwert unterschritten sind oder

2.

bei zeitlich begrenzten Arbeitsvorgängen, wie zB Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bis zu 3 Monaten,

a)

entweder die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten sind oder

b)

im Fall einer Grenzwertüberschreitung der Atemschutz so ausgewählt ist, dass bei seiner Benutzung die Grenzwerte individuell unterschritten sind.

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