§ 30 Bgld. GLF Gemeinsame Bestimmungen

Bgld. Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Messungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach § 27 Abs. 5 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.

(3) Messverfahren im Sinne der §§ 27, 28 und 29 müssen dem zu messenden Stoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Stoffs eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwerts wiedergibt.

(4) Messungen und Bewertungen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument so zu dokumentieren, dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(5) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.

Stand vor dem 19.07.2012

In Kraft vom 22.03.2007 bis 19.07.2012

(1) Messungen können durch vereinfachte Messverfahren, wie Messverfahren zur Feststellung des ungünstigsten Falls (worst case) oder Messungen von Stoffgemischen mittels Leitsubstanzen, ersetzt werden, wenn aus den Messergebnissen Messverpflichtungen und Maßnahmen eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden können.

(2) Grenzwert-Vergleichsmessungen und Bewertungen nach § 27 Abs. 5 müssen von geeigneten, fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind Personen, die neben jenen Qualifikationen, die für die betreffende Messung oder Bewertung erforderlich sind, auch die fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen sowie die notwendigen Einrichtungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Kontrollmessungen mit vereinfachten Messverfahren können auch von unterwiesenen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Messverfahren können in Probenahme und Analyse aufgeteilt sein, wobei sich dann die Anforderungen an Personen und an die notwendigen Einrichtungen auf den jeweiligen Abschnitt des Messverfahrens beziehen.

(3) Messverfahren im Sinne der §§ 27, 28 und 29 müssen dem zu messenden Stoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Stoffs eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwerts wiedergibt.

(4) Messungen und Bewertungen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument so zu dokumentieren, dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.

(5) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.

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