§ 5 Oö. LAKG 1996

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

§ 5

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Landesgesetzes sind Betriebe gemäß § 5 § 4 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021. Landarbeitsordnung 1989. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 136/2007, 89/2022)

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2022

§ 5

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Landesgesetzes sind Betriebe gemäß § 5 § 4 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021. Landarbeitsordnung 1989. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 136/2007, 89/2022)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten