§ 6 Oö. LAKG 1996

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

III. ABSCHNITT

Aufgaben

§ 6

Eigener Wirkungsbereich

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landarbeiterkammer insbesondere zu:

1.

im Bereich der Interessenvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, diesbezügliche Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen;

b)

an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder dienen;

c)

bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Mitglieder mitzuwirken und diese beratend zu unterstützen sowie mit den nach der O.ö. Landarbeitsordnung kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber Kollektivverträge abzuschließen;

d)

die Kammermitglieder zu beraten, ihnen Rechtsschutz zu gewähren und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;

e)

in Körperschaften und Institutionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f)

in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und anderen Interessenvertretungen die gemeinsamen Angelegenheiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zu beraten und Lösungen auszuarbeiten;

g)

in den entsprechenden nationalen und internationalen Institutionen und Körperschaften mitzuwirken oder an diese Gutachten und Vorschläge zu erstatten;

2.

im Bereich der Förderung:

a)

Maßnahmen zu treffen, um die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und Einrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die diesem Zweck dienen;

b)

Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens der Mitglieder, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, zur Errichtung von Landarbeitereigenheimen und Wohnungen und zur Erleichterung der Familiengründung und der wirtschaftlichen Selbständigmachung zu treffen, zu schaffen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken;

3.

im Bereich der Beratung und Bildung:

a)

an der fachlichen, geistigen und körperlichen Aus- und Fortbildung der Mitglieder mitzuwirken, diese zu fördern und zu unterstützen;

b)

über alle die Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren;

c)

an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen.

  1. 1.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.03.1997 bis 30.06.2022

III. ABSCHNITT

Aufgaben

§ 6

Eigener Wirkungsbereich

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landarbeiterkammer insbesondere zu:

1.

im Bereich der Interessenvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, diesbezügliche Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen;

b)

an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder dienen;

c)

bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Mitglieder mitzuwirken und diese beratend zu unterstützen sowie mit den nach der O.ö. Landarbeitsordnung kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber Kollektivverträge abzuschließen;

d)

die Kammermitglieder zu beraten, ihnen Rechtsschutz zu gewähren und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;

e)

in Körperschaften und Institutionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f)

in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und anderen Interessenvertretungen die gemeinsamen Angelegenheiten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zu beraten und Lösungen auszuarbeiten;

g)

in den entsprechenden nationalen und internationalen Institutionen und Körperschaften mitzuwirken oder an diese Gutachten und Vorschläge zu erstatten;

2.

im Bereich der Förderung:

a)

Maßnahmen zu treffen, um die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und Einrichtungen zu schaffen oder zu unterstützen, die diesem Zweck dienen;

b)

Maßnahmen und Einrichtungen zur Förderung des Wohn- und Siedlungswesens der Mitglieder, insbesondere zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, zur Errichtung von Landarbeitereigenheimen und Wohnungen und zur Erleichterung der Familiengründung und der wirtschaftlichen Selbständigmachung zu treffen, zu schaffen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken;

3.

im Bereich der Beratung und Bildung:

a)

an der fachlichen, geistigen und körperlichen Aus- und Fortbildung der Mitglieder mitzuwirken, diese zu fördern und zu unterstützen;

b)

über alle die Interessen der Mitglieder betreffenden Angelegenheiten zu informieren;

c)

an der Arbeitsstatistik und an der Vornahme von Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder mitzuwirken oder Statistiken dieser Art selbst zu führen.

  1. 1.

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