§ 16 Tir KAG Wirtschaftsführung

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jeder Krankenanstalt ist vom Anstaltsträger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Anstaltsträgers in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Der Anstaltsträger hat den Verwaltungsleiter und den Stellvertreter mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, ihrer Funktion zu entheben.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsleiter hat Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen. Entscheidungen, die den pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren, sind im Einvernehmen mit dem Leiter des Pflegedienstes zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Für die Ausbildung und Weiterentwicklung der in der Krankenanstaltsverwaltung und –leitung tätigen Personen hat der Anstaltsträger zu sorgen.
  4. (4)Absatz 4Ist der Anstaltsträger eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden.

(1) Für jede Krankenanstalt sind von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“.

(2) In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Verwaltungsleiter Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen.

(3) Für die Ausbildung und Fortbildung der in der Verwaltung und Leitung der Krankenanstalt tätigen Personen hat der Träger der Krankenanstalt zu sorgen.

(4) Ist der Träger der Krankenanstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden.

Stand vor dem 19.09.1995

In Kraft vom 23.12.1977 bis 19.09.1995
  1. (1)Absatz einsIn jeder Krankenanstalt ist vom Anstaltsträger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Anstaltsträgers in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Der Anstaltsträger hat den Verwaltungsleiter und den Stellvertreter mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, ihrer Funktion zu entheben.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsleiter hat Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen. Entscheidungen, die den pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren, sind im Einvernehmen mit dem Leiter des Pflegedienstes zu treffen.
  3. (3)Absatz 3Für die Ausbildung und Weiterentwicklung der in der Krankenanstaltsverwaltung und –leitung tätigen Personen hat der Anstaltsträger zu sorgen.
  4. (4)Absatz 4Ist der Anstaltsträger eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden.

(1) Für jede Krankenanstalt sind von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“.

(2) In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Verwaltungsleiter Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen.

(3) Für die Ausbildung und Fortbildung der in der Verwaltung und Leitung der Krankenanstalt tätigen Personen hat der Träger der Krankenanstalt zu sorgen.

(4) Ist der Träger der Krankenanstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden.

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