§ 13 Bgld. GwG 2013 (weggefallen)

Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus:

1.

der Kurie des Landes,

2.

der Kurie der Sozialversicherung,

3.

ein vom Bund entsandtes Mitglied.

(2) Der Kurie des Landes gehören an:

1.

das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung und

2.

vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder.

(3) Der Kurie der Sozialversicherung gehören fünf von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG§ 13 entsandte Mitglieder an.

(4) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau oder dem Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).

(5) Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in AbsBgld. 2 Z 2 genannten Mitglieder das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hatGwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat zu bestimmen, welches der der Kurie der Sozialversicherung angehörende Mitglied die Obfrau oder den Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat (Co-Vorsitz-Stellvertreter).

(6) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme der den Co-Vorsitz innehabenden Mitglieder, kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der den Co-Vorsitz innehabenden Mitglieder, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.

(7) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Landes-Zielsteuerungskommission erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern.

(8) Die Funktionsperiode der Landes-Zielsteuerungskommission ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung ZG geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus:

1.

der Kurie des Landes,

2.

der Kurie der Sozialversicherung,

3.

ein vom Bund entsandtes Mitglied.

(2) Der Kurie des Landes gehören an:

1.

das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung und

2.

vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder.

(3) Der Kurie der Sozialversicherung gehören fünf von der Sozialversicherung gemäß § 84a ASVG§ 13 entsandte Mitglieder an.

(4) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der Obfrau oder dem Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (Co-Vorsitz).

(5) Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in AbsBgld. 2 Z 2 genannten Mitglieder das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hatGwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat zu bestimmen, welches der der Kurie der Sozialversicherung angehörende Mitglied die Obfrau oder den Obmann der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in dessen Funktion als Co-Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten hat (Co-Vorsitz-Stellvertreter).

(6) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme der den Co-Vorsitz innehabenden Mitglieder, kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der den Co-Vorsitz innehabenden Mitglieder, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.

(7) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Landes-Zielsteuerungskommission erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern.

(8) Die Funktionsperiode der Landes-Zielsteuerungskommission ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung ZG geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

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