§ 18 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Anstaltsträgern (§ 51 Abs. 1) bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Anstaltsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.Der Abschluß von Verträgen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Anstaltsträgern (Paragraph 51, Absatz eins,) bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Anstaltsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Verträge nach Abs. 1 sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.Verträge nach Absatz eins, sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsmäßige Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen, Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Abs. 2) schriftlich versagt.Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsmäßige Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen, Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Absatz 2,) schriftlich versagt.

(1) Der Abschluß von Verträgen nach § 49 bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Verträge nach Abs. 1 sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsgemäße Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Abs. 2) schriftlich versagt.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 19.11.1976 bis 31.12.1996
  1. (1)Absatz einsDer Abschluß von Verträgen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Anstaltsträgern (§ 51 Abs. 1) bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Anstaltsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.Der Abschluß von Verträgen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Anstaltsträgern (Paragraph 51, Absatz eins,) bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Anstaltsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Verträge nach Abs. 1 sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.Verträge nach Absatz eins, sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsmäßige Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen, Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Abs. 2) schriftlich versagt.Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsmäßige Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen, Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Absatz 2,) schriftlich versagt.

(1) Der Abschluß von Verträgen nach § 49 bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Verträge nach Abs. 1 sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsgemäße Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Abs. 2) schriftlich versagt.

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