§ 15 Bgld. GwG 2013 (weggefallen)

Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen§ 15 Bgld. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß AbsGwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. 2 und 3.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzrahmenvertrag gemäß der Vereinbarung ZG resultierenden Aufgaben,

2.

Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrags,

3.

Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts,

4.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem 3. Hauptstück,

5.

Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen oder Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs,

6.

Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Artikel 3 und 4 der Vereinbarung OF,

7.

Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural,

8.

Strategie zur Gesundheitsförderung,

9.

Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds,

10.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,

11.

Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,

12.

Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der sozialen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich zu empfehlen§ 15 Bgld. Dieser Vertrag bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß AbsGwG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. 2 und 3.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1.

Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzrahmenvertrag gemäß der Vereinbarung ZG resultierenden Aufgaben,

2.

Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrags,

3.

Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts,

4.

Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem 3. Hauptstück,

5.

Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen oder Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs,

6.

Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Artikel 3 und 4 der Vereinbarung OF,

7.

Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural,

8.

Strategie zur Gesundheitsförderung,

9.

Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds,

10.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,

11.

Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,

12.

Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

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