§ 14 Oö. LAKG 1996 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung besteht aus 34 Mitgliedern, die den Titel Kammerrat führen.

(2) Die Vollversammlung ist zur Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist. Der Vollversammlung sind jedenfallsfolgende Angelegenheiten vorbehalten:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und der sonstigen Ausschüsse;

2.

die Abberufung der Mitglieder der nach Z 1 gewählten Organe;

3.

die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs;

4.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

5.

die Festsetzung der Kammerumlage;

6.

die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

7.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung, der Haushaltsordnung und der Dienst- und Besoldungsvorschriften;

8.

die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2a) Die Vollversammlung kann, ausgenommen die Aufgaben des Kontrollausschusses, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die grundsätzlich anderen Organen obliegen, im Einzelfall an sich ziehen, solange das betreffende Organ nicht selbst entschieden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(3) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.

(4) Die Vollversammlung gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählten Kammerräte bilden für die Dauer der Funktionsperiode jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Kammerräten besteht, wird nach außen von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekanntzugeben ist.

Stand vor dem 15.10.2014

In Kraft vom 01.03.1997 bis 15.10.2014

(1) Die Vollversammlung besteht aus 34 Mitgliedern, die den Titel Kammerrat führen.

(2) Die Vollversammlung ist zur Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Landarbeiterkammer berufen, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist. Der Vollversammlung sind jedenfallsfolgende Angelegenheiten vorbehalten:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und der sonstigen Ausschüsse;

2.

die Abberufung der Mitglieder der nach Z 1 gewählten Organe;

3.

die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs;

4.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

5.

die Festsetzung der Kammerumlage;

6.

die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im Jahresvoranschlag vorgesehen sind;

7.

die Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung, der Haushaltsordnung und der Dienst- und Besoldungsvorschriften;

8.

die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2a) Die Vollversammlung kann, ausgenommen die Aufgaben des Kontrollausschusses, die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die grundsätzlich anderen Organen obliegen, im Einzelfall an sich ziehen, solange das betreffende Organ nicht selbst entschieden hat. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(3) Die Vollversammlung ist befugt, die Geschäftsführung der Landarbeiterkammer zu überprüfen, die übrigen Organe über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Wahrnehmung der Aufgaben in Entschließungen Ausdruck zu verleihen.

(4) Die Vollversammlung gliedert sich in Fraktionen. Die auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählten Kammerräte bilden für die Dauer der Funktionsperiode jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mindestens zwei Kammerräten besteht, wird nach außen von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekanntzugeben ist.

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