§ 19 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2016 bis 31.12.9999

(1) In allgemeinen KrankenanstaltenDie Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, die als Ausbildungsstätte zum Arztdass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin anerkannt sind, mit Ausnahme von Universitätskliniken, und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich jener Bereiche,eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/2004, genannten Gebieten anerkannt sind, ist für je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arztzur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, Bedacht zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheitnehmen.

(2) Auf die Anzahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

Stand vor dem 30.12.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.12.2016

(1) In allgemeinen KrankenanstaltenDie Träger der Fondskrankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, die als Ausbildungsstätte zum Arztdass entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum für den künftigen Bedarf an Ärzten für Allgemeinmedizin anerkannt sind, mit Ausnahme von Universitätskliniken, und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich jener Bereiche,eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die sie als Ausbildungsstätten zum Arzt für Allgemeinmedizin auf den im § 7 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/2004, genannten Gebieten anerkannt sind, ist für je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehender Arztzur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung nach Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, Bedacht zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheitnehmen.

(2) Auf die Anzahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen wurden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

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