§ 2 Bgld. LKFinG

Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der JahresbruttobezugJahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von je neun Vertragsbedienstetenzehn Bediensteten des Landes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe adem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, Entlohnungsstufe 20, der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.

(2) Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 08.07.2020

(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der JahresbruttobezugJahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von je neun Vertragsbedienstetenzehn Bediensteten des Landes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe adem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, Entlohnungsstufe 20, der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.

(2) Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

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