§ 2 Bgld. LKFinG Höhe der Unterstützung

Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.

(2) Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDen Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.
  2. (2)Absatz 2Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.Der Gesamtunterstützungsbetrag (Absatz eins,) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder der Landesregierung gehören zwar gemäß Art. 14 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes - L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, die den zur Wahl führenden Wahlvorschlag (Art. 53 Abs. 4 L-VG) eingebracht haben, sind bei der Berechnung der Höhe der Unterstützung gemäß Abs. 2 jedoch nicht zu berücksichtigen.Mitglieder der Landesregierung gehören zwar gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Landes-Verfassungsgesetzes - L-VG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, die den zur Wahl führenden Wahlvorschlag (Artikel 53, Absatz 4, L-VG) eingebracht haben, sind bei der Berechnung der Höhe der Unterstützung gemäß Absatz 2, jedoch nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 16.07.2025

In Kraft vom 09.07.2020 bis 16.07.2025
(1) Den Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.

(2) Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDen Klubs der im Landtag vertretenen Parteien steht als Gesamtunterstützungsbetrag der Jahresbruttobetrag einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/15 Gehaltsstufe 1, von zehn Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/11 Gehaltsstufe 3 sowie von neun Bediensteten des Landes nach dem Gehaltsband B1/1 Gehaltsstufe 1 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 zu.
  2. (2)Absatz 2Der Gesamtunterstützungsbetrag (Abs. 1) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.Der Gesamtunterstützungsbetrag (Absatz eins,) ist auf die Landtagsklubs im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder aufzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder der Landesregierung gehören zwar gemäß Art. 14 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes - L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, die den zur Wahl führenden Wahlvorschlag (Art. 53 Abs. 4 L-VG) eingebracht haben, sind bei der Berechnung der Höhe der Unterstützung gemäß Abs. 2 jedoch nicht zu berücksichtigen.Mitglieder der Landesregierung gehören zwar gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Landes-Verfassungsgesetzes - L-VG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, die den zur Wahl führenden Wahlvorschlag (Artikel 53, Absatz 4, L-VG) eingebracht haben, sind bei der Berechnung der Höhe der Unterstützung gemäß Absatz 2, jedoch nicht zu berücksichtigen.

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