§ 4 Bgld. LKFinG Inkrafttreten

Burgenländisches Landtagsklubsfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2025 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2025 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.

Stand vor dem 16.07.2025

In Kraft vom 09.07.2020 bis 16.07.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2020 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2025 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals bei der Berechnung des mit 1. August 2025 anzuweisenden Teilbetrages anzuwenden.

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