§ 26 Oö. LAKG 1996 § 26

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag

1.

Mitglieder der Landarbeiterkammer und

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle Wahlberechtigtennatürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und

1.

das 18. Lebensjahr vollenden undMitglieder der Landarbeiterkammer sind,

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und

23.

in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 15/2009)

Stand vor dem 29.03.2013

In Kraft vom 12.03.2009 bis 29.03.2013

(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag

1.

Mitglieder der Landarbeiterkammer und

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(2) Wählbar sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle Wahlberechtigtennatürlichen Personen, die spätestens am Stichtag das 18. Lebensjahr vollenden und

1.

das 18. Lebensjahr vollenden undMitglieder der Landarbeiterkammer sind,

2.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft von der Wählbarkeit zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind und

23.

in den letzten zwei Jahren insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 15/2009)

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