§ 31a Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Gemeindeverband der Anstaltsträger, so sind die Bewerbungsgesuche der Reihungskommission (Abs. 2) vorzulegen.

(2) Die Reihungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Ihr gehören an:

a)

der Gemeindeverbandsobmann als Vorsitzender;

b)

der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt ihren Sitz hat;

c)

ein vom Gemeindeverbandsausschuß zu bestellendes Mitglied;

d)

drei von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessanitätsrates zu bestellende Mitglieder.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d sind unter Bedachtnahme auf die Eigenart der ausgeschriebenen Stelle anläßlich jeder Ausschreibung neu zu bestellen.

(4) Die Reihungskommission hat die Bewerber im Hinblick auf ihre fachliche Befähigung in einem Dreiervorschlag zu reihen. Bei der Besetzung der Stelle eines ärztlichen Leiters ist neben der fachlichen Befähigung auch die Fähigkeit zur Leitung eines Krankenhauses zu berücksichtigen. Die Reihung ist zu begründen.

(5) Die Reihungskommission ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Reihungskommission zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung sowie über die Entschädigung der Mitglieder und den Ersatz der Fahrtkosten zu enthalten hat.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 07.01.1957 bis 31.12.2010

(1) Ist ein Gemeindeverband der Anstaltsträger, so sind die Bewerbungsgesuche der Reihungskommission (Abs. 2) vorzulegen.

(2) Die Reihungskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten. Ihr gehören an:

a)

der Gemeindeverbandsobmann als Vorsitzender;

b)

der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt ihren Sitz hat;

c)

ein vom Gemeindeverbandsausschuß zu bestellendes Mitglied;

d)

drei von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessanitätsrates zu bestellende Mitglieder.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d sind unter Bedachtnahme auf die Eigenart der ausgeschriebenen Stelle anläßlich jeder Ausschreibung neu zu bestellen.

(4) Die Reihungskommission hat die Bewerber im Hinblick auf ihre fachliche Befähigung in einem Dreiervorschlag zu reihen. Bei der Besetzung der Stelle eines ärztlichen Leiters ist neben der fachlichen Befähigung auch die Fähigkeit zur Leitung eines Krankenhauses zu berücksichtigen. Die Reihung ist zu begründen.

(5) Die Reihungskommission ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Reihungskommission zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung sowie über die Entschädigung der Mitglieder und den Ersatz der Fahrtkosten zu enthalten hat.

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