§ 31b Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Träger der Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

das Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste); bei sachlicher Rechtfertigung kann im Hinblick auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt eine Einschränkung der Arzneimittelliste auf Arzneimittel bestimmter Indikationsgruppen bzw. Wirkstoffgruppen vorgenommen werden;

b)

die Anpassung der Arzneimittelliste;

c)

die Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln;

d)

die Analyse der Abweichungen von der Arzneimittelliste (Abs. 5).

(3) Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:

a)

Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.

b)

Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

c)

Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.

d)

In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen kann.

(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen nach Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass

a) von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

a)

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

b) gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige, Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden;

b)

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige, Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden;

c) bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden;

c)

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden;

d) bei der Auswahl der Arzneimittel pro Wirkstoff und Darreichungsform, soweit möglich, nur eine Arzneimittelspezialität in die Arzneimittelliste aufgenommen wird;

d)

bei der Auswahl der Arzneimittel pro Wirkstoff und Darreichungsform, soweit möglich, nur eine Arzneimittelspezialität in die Arzneimittelliste aufgenommen wird;

e) vor der Aufnahme in die Arzneimittelliste eine Kosten-Nutzen-Bewertung durchgeführt wird;

e)

vor der Aufnahme in die Arzneimittelliste eine Kosten-Nutzen-Bewertung durchgeführt wird;

f) für den Einsatz kostenintensiver Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, besondere Anforderungsbedingungen festgelegt werden.

f)

für den Einsatz kostenintensiver Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, besondere Anforderungsbedingungen festgelegt werden.

(5) Die Träger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet wird.

(6) Die Zusammensetzung der Arzneimittelkommission hat sich nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Arzneimittelkommission haben jedenfalls der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der Leiter der Anstaltsapotheke, ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, ein Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse als Vertreter der Sozialversicherungsträger sowie weiters Fachärzte der hauptsächlich in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächer anzugehören. Sofern keine Anstaltsapotheke betrieben wird, hat der Arzneimittelkommission ein Apotheker der Lieferapotheke anzugehören, wenn diese die Aufgaben nach § 32 Abs. 5 wahrnimmt, ansonsten der bestellte Konsiliarapotheker.

(6a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser Funktion aus. Die Landesregierung hat die Bestellung von Mitgliedern der Arzneimittelkommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen.

(6b) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger der Krankenanstalt offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einzuberufen. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende und ein Apotheker, anwesend ist. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Wird eine Anstaltsapotheke betrieben, so hat sich die Arzneimittelkommission zur Besorgung ihrer Geschäfte der Anstaltsapotheke zu bedienen.

(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 7 insbesondere Regelungen über die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Aufnahme von Niederschriften zu enthalten. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen der anwesenden Mitglieder und die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder,

b)

den Ort und den Tag der Sitzung,

c)

die Tagesordnung,

d)

den Inhalt der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.

In der Geschäftsordnung ist auch festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 4 lit. c mit dem der Arzneimittelkommission angehörenden Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse abzustimmen ist.

(9) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Arzneimittelkommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 22.11.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 22.11.2021

(1) Die Träger der Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

das Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste); bei sachlicher Rechtfertigung kann im Hinblick auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot der Krankenanstalt eine Einschränkung der Arzneimittelliste auf Arzneimittel bestimmter Indikationsgruppen bzw. Wirkstoffgruppen vorgenommen werden;

b)

die Anpassung der Arzneimittelliste;

c)

die Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln;

d)

die Analyse der Abweichungen von der Arzneimittelliste (Abs. 5).

(3) Die Träger der Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:

a)

Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.

b)

Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

c)

Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.

d)

In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen kann.

(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen nach Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere zu berücksichtigen, dass

a) von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

a)

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

b) gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige, Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden;

b)

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige, Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher sind, ergriffen werden;

c) bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden;

c)

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die darin enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden;

d) bei der Auswahl der Arzneimittel pro Wirkstoff und Darreichungsform, soweit möglich, nur eine Arzneimittelspezialität in die Arzneimittelliste aufgenommen wird;

d)

bei der Auswahl der Arzneimittel pro Wirkstoff und Darreichungsform, soweit möglich, nur eine Arzneimittelspezialität in die Arzneimittelliste aufgenommen wird;

e) vor der Aufnahme in die Arzneimittelliste eine Kosten-Nutzen-Bewertung durchgeführt wird;

e)

vor der Aufnahme in die Arzneimittelliste eine Kosten-Nutzen-Bewertung durchgeführt wird;

f) für den Einsatz kostenintensiver Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, besondere Anforderungsbedingungen festgelegt werden.

f)

für den Einsatz kostenintensiver Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind, besondere Anforderungsbedingungen festgelegt werden.

(5) Die Träger der Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet wird.

(6) Die Zusammensetzung der Arzneimittelkommission hat sich nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Arzneimittelkommission haben jedenfalls der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der Leiter der Anstaltsapotheke, ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, ein Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse als Vertreter der Sozialversicherungsträger sowie weiters Fachärzte der hauptsächlich in Betracht kommenden medizinischen Sonderfächer anzugehören. Sofern keine Anstaltsapotheke betrieben wird, hat der Arzneimittelkommission ein Apotheker der Lieferapotheke anzugehören, wenn diese die Aufgaben nach § 32 Abs. 5 wahrnimmt, ansonsten der bestellte Konsiliarapotheker.

(6a) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission scheiden durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Widerruf der Mitgliedschaft aus dieser Funktion aus. Die Landesregierung hat die Bestellung von Mitgliedern der Arzneimittelkommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung dieser Funktion voraussichtlich dauerhaft entgegenstehen.

(6b) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben allfällige Beziehungen zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie gegenüber dem Träger der Krankenanstalt offenzulegen. Sie haben sich ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission – unbeschadet weiterer allfälliger Befangenheitsgründe – in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen eine Beziehung zur pharmazeutischen Industrie oder Medizinprodukteindustrie geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(7) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende hat die Arzneimittelkommission nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einzuberufen. Die Arzneimittelkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende und ein Apotheker, anwesend ist. Die Arzneimittelkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist, ausgenommen im Fall der Befangenheit, nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung der Arzneimittelkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Wird eine Anstaltsapotheke betrieben, so hat sich die Arzneimittelkommission zur Besorgung ihrer Geschäfte der Anstaltsapotheke zu bedienen.

(8) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 7 insbesondere Regelungen über die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung und die Aufnahme von Niederschriften zu enthalten. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen der anwesenden Mitglieder und die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder,

b)

den Ort und den Tag der Sitzung,

c)

die Tagesordnung,

d)

den Inhalt der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.

In der Geschäftsordnung ist auch festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 4 lit. c mit dem der Arzneimittelkommission angehörenden Arzt der Landestelle der Österreichischen Gesundheitskasse abzustimmen ist.

(9) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Arzneimittelkommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

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