§ 50 Oö. LAKG 1996 Kammerumlage

Oö. Landarbeiterkammergesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern mit Ausnahme der Lehrlinge zu entrichten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, Arbeitslose gemäß § 3 Abs. 1 und Personen in Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. Sinngemäß in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen.

(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer den Umlagenbetrag vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagenbeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen.

(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall die Landesregierung.

Stand vor dem 15.10.2014

In Kraft vom 01.03.1997 bis 15.10.2014

(1) Die Kammerumlage ist von allen Mitgliedern mit Ausnahme der Lehrlinge zu entrichten. Ausgenommen davon sind Lehrlinge, Arbeitslose gemäß § 3 Abs. 1 und Personen in Karenz. (Anm: LGBl.Nr. 76/2014)

(2) Die Höhe der Umlage ist von der Vollversammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1% der für die gesetzliche Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, wobei jeweils nur das Einkommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer begründenden Dienstverhältnis bis zur Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. Sinngemäß in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Umlage für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialversicherung nicht unterliegen.

(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer den Umlagenbetrag vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagenbeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und der Landarbeiterkammer abzuführen.

(4) Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfall die Landesregierung.

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