§ 6 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen kann die Landesregierung für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen§ 6 Bgld. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränkenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare

1.

mit Kleinflugzeugen und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2015;

2.

durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Jägerinnen und Jäger;

3.

durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter

4.

mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person

in Betracht.

(3) Die Verordnung hat zu enthalten:

1.

die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind,

2.

die gemeinsamen Maßnahmen und

3.

die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen

a)

auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober und

b)

zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung;

c)

beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel;

d)

auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen.

(4) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2.

auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(5) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen sind.

(6) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen.

(7) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 beauftragten Personen haben Aufzeichnungen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(8) Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Abs. 4 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.

(9) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

(10) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.

(11) Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 22.06.2016 bis 14.12.2019
(1) Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen kann die Landesregierung für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen§ 6 Bgld. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränkenPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare

1.

mit Kleinflugzeugen und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß § 24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2015;

2.

durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Jägerinnen und Jäger;

3.

durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter

4.

mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person

in Betracht.

(3) Die Verordnung hat zu enthalten:

1.

die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind,

2.

die gemeinsamen Maßnahmen und

3.

die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen

a)

auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober und

b)

zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung;

c)

beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel;

d)

auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen.

(4) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2.

auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(5) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen sind.

(6) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen.

(7) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 beauftragten Personen haben Aufzeichnungen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.

(8) Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Abs. 4 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.

(9) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.

(10) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.

(11) Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten