§ 7 Bgld. PSG 2003 (weggefallen)

Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinne der §§ 4 § 7 und 5 grundsätzlich nicht berührt.

(2) Abweichend vom AbsBgld. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen BewilligungPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 24.07.2004 bis 14.12.2019
(1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinne der §§ 4 § 7 und 5 grundsätzlich nicht berührt.

(2) Abweichend vom AbsBgld. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen BewilligungPSG 2003 seit 14.12.2019 weggefallen. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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