§ 36 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Ist ein PfleglingPatient in der Krankenanstalt gestorben, so hat diese die ihr bekannten Angehörigen unverzüglich zu verständigen.

(2) Vor Übergabe der Leiche an die Angehörigen oder ein Bestattungsunternehmen hat die Krankenanstalt für ein würdiges Aussehen der Leiche Sorge zu tragen.

(3) Die Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

(1) Ist ein PfleglingPatient in der Krankenanstalt gestorben, so hat diese die ihr bekannten Angehörigen unverzüglich zu verständigen.

(2) Vor Übergabe der Leiche an die Angehörigen oder ein Bestattungsunternehmen hat die Krankenanstalt für ein würdiges Aussehen der Leiche Sorge zu tragen.

(3) Die Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten