§ 38a Tir KAG Blutabnahme im Dienste der Straßenpolizei

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2003 bis 31.12.9999

(1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kosten für die Blutabnahme sind vom Land zu tragen. Inwieweit dem Land diese Kosten vom Untersuchten zu ersetzen sind, richtet sich nach den straßenpolizeilichen Vorschriften.

Stand vor dem 03.06.2003

In Kraft vom 07.01.1957 bis 03.06.2003

(1) Der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kosten für die Blutabnahme sind vom Land zu tragen. Inwieweit dem Land diese Kosten vom Untersuchten zu ersetzen sind, richtet sich nach den straßenpolizeilichen Vorschriften.

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