§ 38b Tir KAG Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.1992 bis 31.12.9999

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind, soweit es sich um Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen nach diesem Gesetz handelt, von den landesrechtlich vorgesehenen Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 07.01.1957 bis 31.12.2010

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind, soweit es sich um Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen nach diesem Gesetz handelt, von den landesrechtlich vorgesehenen Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

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