Art. 4 B-L-VG Landesgebiet

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Burgenland umfaßt das durch Staatsverträge und Gesetze in seinem gegenwärtigen Bestand festgelegte Landesgebiet.

(2) Gebietsänderungen bedürfen übereinstimmender VerfassungsgesetzeStaatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes undabgeschlossen werden, wenn dadurch zugleich eine Änderung von Landesgrenzen des Burgenlandes erfolgen soll.

(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes, mit denen zugleich eine Änderung der Grenzen des Burgenlandes erfolgen soll, bedürfen eines Landesgesetzes sowie damit übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.

(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Landtages über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 04.10.1982 bis 17.12.2013

(1) Burgenland umfaßt das durch Staatsverträge und Gesetze in seinem gegenwärtigen Bestand festgelegte Landesgebiet.

(2) Gebietsänderungen bedürfen übereinstimmender VerfassungsgesetzeStaatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes undabgeschlossen werden, wenn dadurch zugleich eine Änderung von Landesgrenzen des Burgenlandes erfolgen soll.

(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes, mit denen zugleich eine Änderung der Grenzen des Burgenlandes erfolgen soll, bedürfen eines Landesgesetzes sowie damit übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen genügen ein Landesgesetz und damit übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.

(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Landtages über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

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