§ 1 Oö. SG 1996

Oö. Sammlungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2021 bis 31.12.9999
§ 1

Geltungsbereich

(1) Als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung

1.

im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder

2.

an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung).

(2) Nicht als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Sammlungen, die

1.

vom Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,

2.

von einer politischen Partei im Sinn des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 404/1975BGBl. I Nr. 24/2020, zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben,

3.

von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer kirchlichen oder karitativen Aufgaben,

4.

von einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des O.ö. Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1988, 1988 zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben,

5.

von einer eingetragenen öffentlichen Feuerwehr im Sinn des O.ö. Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 111/1996, 2015 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, oder

6.

in Schulen gemäß § 46 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986BGBl. I Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, in der Fassung der Kundmachungdes Bundesgesetzes BGBl. Nr. 44/1996BGBl. I Nr. 80/2020,

veranstaltet werden.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

Stand vor dem 28.06.2021

In Kraft vom 01.03.1997 bis 28.06.2021
§ 1

Geltungsbereich

(1) Als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung

1.

im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder

2.

an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung).

(2) Nicht als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Sammlungen, die

1.

vom Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband,

2.

von einer politischen Partei im Sinn des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 404/1975BGBl. I Nr. 24/2020, zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben,

3.

von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer kirchlichen oder karitativen Aufgaben,

4.

von einer anerkannten Rettungsorganisation im Sinn des O.ö. Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1988, 1988 zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben,

5.

von einer eingetragenen öffentlichen Feuerwehr im Sinn des O.ö. Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 111/1996, 2015 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, oder

6.

in Schulen gemäß § 46 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986BGBl. I Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, in der Fassung der Kundmachungdes Bundesgesetzes BGBl. Nr. 44/1996BGBl. I Nr. 80/2020,

veranstaltet werden.

(Anm: LGBl.Nr. 63/2021)

(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.

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