§ 47 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:
    1. a)Litera adas Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);
    2. b)Litera bdas Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;
    3. c)Litera cdas Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;
    4. d)Litera ddas Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, aufgrund deren Zahlungen des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; weiters das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Grundlage des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht binnen angemessener Frist vom Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zur Verfügung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Träger der Krankenanstalten haben die zur Einhebung des nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Behandlungsbeitrages-Ambulanz erforderlichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Überweisung, Vorliegen eines medizinischen Notfalls) dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten.

Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Gesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:

a)

das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);

b)

das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;

c)

das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

d)

das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, aufgrund deren Zahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; weiters das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Grundlage des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht binnen angemessener Frist vom Tiroler Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 12.09.2001 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsDie Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:
    1. a)Litera adas Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);
    2. b)Litera bdas Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;
    3. c)Litera cdas Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;
    4. d)Litera ddas Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, aufgrund deren Zahlungen des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; weiters das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Grundlage des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht binnen angemessener Frist vom Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds zur Verfügung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Träger der Krankenanstalten haben die zur Einhebung des nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Behandlungsbeitrages-Ambulanz erforderlichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Überweisung, Vorliegen eines medizinischen Notfalls) dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten.

Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Gesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:

a)

das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);

b)

das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;

c)

das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

d)

das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, aufgrund deren Zahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; weiters das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Grundlage des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht binnen angemessener Frist vom Tiroler Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten