§ 47 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Gesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:

a)

das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);

b)

das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;

c)

das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

d)

das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, aufgrund deren Zahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; weiters das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Grundlage des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht binnen angemessener Frist vom Tiroler Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 07.01.1957 bis 31.12.2010

Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des Tiroler Gesundheitsfonds folgende Rechte gegenüber den Trägern der Krankenanstalten:

a)

das Recht auf Einsichtnahme in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt (z. B. Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Befunde);

b)

das Recht, Kopien dieser Unterlagen zu erhalten;

c)

das Recht, den Patienten durch einen beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen;

d)

das Recht, Ausfertigungen aller Unterlagen auf elektronischem Weg zu erhalten, aufgrund deren Zahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds oder einer anderen Stelle für Leistungen einer Krankenanstalt abgerechnet werden (insbesondere Aufnahmeanzeige und Entlassungsanzeige samt Diagnosen, Versichertenzuständigkeitserklärung, Verrechnungsdaten); dieses Recht umfasst auch die entsprechenden Statistiken; weiters das Recht auf Übermittlung von Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Grundlage des LKF/LDF-Systems; diese Rechte können jedoch nur dann gegenüber einer Krankenanstalt geltend gemacht werden, wenn diese Unterlagen bzw. Daten nicht binnen angemessener Frist vom Tiroler Gesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden.

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