Art. 10 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.

(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur dieals Folge einer gerichtlichenrechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung oder Verfügung seinvorgesehen werden.

(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 08.07.2020

(1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.

(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur dieals Folge einer gerichtlichenrechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung oder Verfügung seinvorgesehen werden.

(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.

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