§ 50 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999

In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 33 Abs. 3 lit. b sind die LKF-Gebühren von den Sozialversicherungsträgern in voller Höhe zu entrichten.

Stand vor dem 30.12.1969

In Kraft vom 07.01.1957 bis 30.12.1969

In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 33 Abs. 3 lit. b sind die LKF-Gebühren von den Sozialversicherungsträgern in voller Höhe zu entrichten.

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