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(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Gesetz seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung über dieses Gesetz kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
(2) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.
(1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Gesetz seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung über dieses Gesetz kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
(2) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.