§ 54a Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 07.01.1957 bis 31.12.2010

Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind grundsätzlich offen zu führen.

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