Art. 16 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten sowie die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten durch Beschluss abberufen.

(2) Ein Antrag auf Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Antrag auf Abberufung, der Zweiten oder Dritten Präsidentin oder des Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Ein Beschluss, mit dem die Präsidentin oder der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ein Beschluss, mit dem die Zweite und die Dritte Präsidentin oder der Zweite und Dritte Präsident abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefasst werden.

(4) Wurde die Zweite oder die Dritte Präsidentin oder der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluss, mit dem eine so gewählte Präsidentin oder ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2022

(1) Der Landtag kann die Präsidentin oder den Präsidenten, die Zweite Präsidentin oder den Zweiten Präsidenten sowie die Dritte Präsidentin oder den Dritten Präsidenten durch Beschluss abberufen.

(2) Ein Antrag auf Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten kann gültig nur von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Antrag auf Abberufung, der Zweiten oder Dritten Präsidentin oder des Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Ein Beschluss, mit dem die Präsidentin oder der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Ein Beschluss, mit dem die Zweite und die Dritte Präsidentin oder der Zweite und Dritte Präsident abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefasst werden.

(4) Wurde die Zweite oder die Dritte Präsidentin oder der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluss, mit dem eine so gewählte Präsidentin oder ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten