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Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke ADie §§ 33, B34 Abs. 2 und C mit Ausnahme des § 35. § 35 gilt unbeschadet der Bestimmung des § 54 Abs. 3 3 und 35 finden insoweit Anwendung, als es sich nicht um die Entlassung von Pfleglingen handelt, die zwangsweise in öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten angehalten werdenaus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A, B und C mit Ausnahme des Paragraph 35, Paragraph 35, gilt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, insoweit, als es sich nicht um die Entlassung von Pfleglingen handelt, die zwangsweise in öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten angehalten werden.
Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke ADie §§ 33, B34 Abs. 2 und C mit Ausnahme des § 35. § 35 gilt unbeschadet der Bestimmung des § 54 Abs. 3 3 und 35 finden insoweit Anwendung, als es sich nicht um die Entlassung von Pfleglingen handelt, die zwangsweise in öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten angehalten werdenaus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A, B und C mit Ausnahme des Paragraph 35, Paragraph 35, gilt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, insoweit, als es sich nicht um die Entlassung von Pfleglingen handelt, die zwangsweise in öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten angehalten werden.