Art. 19 B-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages. Diese besteht aus der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den übrigen Bediensteten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Landtagsdirektorin oder den Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Bediensteten der Landtagsdirektion.

(3) Der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor obliegt die Leitung des inneren Dienstes der Landtagsdirektion. Die Landtagsdirektorin oder der Landtagsdirektor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen rechtskundige Verwaltungsbeamtinnen oder VerwaltungsbeamteVerwaltungsbedienstete sein.

Stand vor dem 08.07.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 08.07.2020

(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages. Diese besteht aus der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und den übrigen Bediensteten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestellt nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages die Landtagsdirektorin oder den Landtagsdirektor, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Bediensteten der Landtagsdirektion.

(3) Der Landtagsdirektorin oder dem Landtagsdirektor obliegt die Leitung des inneren Dienstes der Landtagsdirektion. Die Landtagsdirektorin oder der Landtagsdirektor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen rechtskundige Verwaltungsbeamtinnen oder VerwaltungsbeamteVerwaltungsbedienstete sein.

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