§ 59 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:

a)

§ 32 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren haben.

b)

Unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf auch in privaten Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

c)

Bei der Entlassung von PfleglingenPatienten gilt § 35 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der PfleglingPatient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird.

d)

Leichenöffnungen dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigenim Sinn des Verstorbenen und nur dann§ 37 sind durchzuführen, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werdendiese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift (§ 37 Abs. 3) aufzunehmen und zu verwahren.

e)

Ambulante Untersuchungen und Behandlungen können unter den Voraussetzungen nach § 38 durchgeführt werden.

f)

Private Krankenanstalten haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

g)

Für private Krankenanstalten, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gelten die Bestimmungen des § 31b über Arzneimittelkommissionen mit Ausnahme des Abs. 4.

h)

Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit gilt § 24. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer privaten Krankenanstalt erfolgt durch die Landesregierung. Auf gemeinnützige private Krankenanstalten sind überdies die §§ 31b Abs. 4, 40, 40a, 41, 41a, 41b, 42 Abs. 2 und 3 und 43 anzuwenden.

i)

Für private Krankenanstalten mit chirurgischem oder onkologischem Leistungsangebot, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gilt § 32a.

j)

In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 11 Abs. 3 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Ist eine Gesellschaft Rechtsträgerin einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums, dürfen nur gemeinnützige Anbieter von Gesundheitsdiensten oder sozialen Diensten, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds Gesellschafter sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.2019

Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen der Hauptstücke A und B zur Gänze und die des Hauptstückes C wie folgt:

a)

§ 32 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren haben.

b)

Unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf auch in privaten Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

c)

Bei der Entlassung von PfleglingenPatienten gilt § 35 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der PfleglingPatient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird.

d)

Leichenöffnungen dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigenim Sinn des Verstorbenen und nur dann§ 37 sind durchzuführen, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werdendiese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift (§ 37 Abs. 3) aufzunehmen und zu verwahren.

e)

Ambulante Untersuchungen und Behandlungen können unter den Voraussetzungen nach § 38 durchgeführt werden.

f)

Private Krankenanstalten haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung einen Monat und ihre Auflassung drei Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen.

g)

Für private Krankenanstalten, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gelten die Bestimmungen des § 31b über Arzneimittelkommissionen mit Ausnahme des Abs. 4.

h)

Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit gilt § 24. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit einer privaten Krankenanstalt erfolgt durch die Landesregierung. Auf gemeinnützige private Krankenanstalten sind überdies die §§ 31b Abs. 4, 40, 40a, 41, 41a, 41b, 42 Abs. 2 und 3 und 43 anzuwenden.

i)

Für private Krankenanstalten mit chirurgischem oder onkologischem Leistungsangebot, ausgenommen selbstständige Ambulatorien, gilt § 32a.

j)

In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter nach § 11 Abs. 3 hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Ist eine Gesellschaft Rechtsträgerin einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums, dürfen nur gemeinnützige Anbieter von Gesundheitsdiensten oder sozialen Diensten, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften oder von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds Gesellschafter sein.

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