Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung (Oö. VLOGAL) Fundstelle (weggefallen)

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2017 bis 31.12.9999
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
StF: LGBl. Nr. 36/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des Art. 53 Abs. 3 und 4 des (Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, auch mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

VLOGAL) Fundstelle seit 28.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 28.09.2017

In Kraft vom 01.06.2017 bis 28.09.2017
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
StF: LGBl. Nr. 36/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des Art. 53 Abs. 3 und 4 des (Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, auch mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

VLOGAL) Fundstelle seit 28.09.2017 weggefallen.

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