§ 2 Oö. VLOGAL (weggefallen)

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach § 1 Z 1 § 2 bis 6 obliegt einer Leiterin bzw. einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser bzw. diesem obliegt neben der Leitung der eigenen Abteilung auch die Leitung der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen in fachlicher und organisatorischer (innerdienstlicher) Hinsicht.

(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:

1.

der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 2.1. angeführten Abteilung Personal auch die Leitung der Direktion Personal (PersD) bzw. umgekehrt.

2.

der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 3.3. angeführten Abteilung Präsidium auch die Leitung der Direktion Präsidium (PräsD) bzw. umgekehrt.

3.

der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 5.3. angeführten Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (GVöVerk) auch die Leitung der Direktion Straßenbau und Verkehr (SVD) bzw. umgekehrt.

(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 2. angeführten Direktion Personal (PersD) lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personal-Objektivierung.

(4) Soweit der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, LGBl. Nr. 70/2009, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der LandtagsdirektionVLOGAL seit 28.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 28.09.2017

In Kraft vom 01.06.2017 bis 28.09.2017
(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach § 1 Z 1 § 2 bis 6 obliegt einer Leiterin bzw. einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser bzw. diesem obliegt neben der Leitung der eigenen Abteilung auch die Leitung der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen in fachlicher und organisatorischer (innerdienstlicher) Hinsicht.

(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:

1.

der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 2.1. angeführten Abteilung Personal auch die Leitung der Direktion Personal (PersD) bzw. umgekehrt.

2.

der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 3.3. angeführten Abteilung Präsidium auch die Leitung der Direktion Präsidium (PräsD) bzw. umgekehrt.

3.

der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 5.3. angeführten Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (GVöVerk) auch die Leitung der Direktion Straßenbau und Verkehr (SVD) bzw. umgekehrt.

(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 2. angeführten Direktion Personal (PersD) lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personal-Objektivierung.

(4) Soweit der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, LGBl. Nr. 70/2009, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der LandtagsdirektionVLOGAL seit 28.09.2017 weggefallen.

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