§ 61 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.1992 bis 31.12.9999

Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und von privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 54 bis 55 sinngemäß.

Stand vor dem 23.12.1992

In Kraft vom 07.01.1957 bis 23.12.1992

Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und von privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 54 bis 55 sinngemäß.

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