§ 4 Oö. LAKW 1997 Wahlausschreibung

Oö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes ist die Wahl von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag und der Wahltermin zu bestimmen. Als Wahltermin sind zweidrei aufeinanderfolgende Tage festzulegen. Der Stichtag hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(3) Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten Termine fallen. Die Kundmachung an(Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(4) Das Wahlbüro kann die Ausschreibung der Wahlen, den Amtstafeln der Gemeinden hat jedenfalls auchWahlkalender sowie die Auflageorte und Auflagezeiten des Gesamtwählerverzeichnisses und des Briefwählerverzeichnisses zu enthaltenauf einer Internetseite bzw. in gedruckten Aussendungen (zB Kammerzeitung) zusätzlich kundmachen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 06.04.1997 bis 31.12.2014

(1) Gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes ist die Wahl von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag und der Wahltermin zu bestimmen. Als Wahltermin sind zweidrei aufeinanderfolgende Tage festzulegen. Der Stichtag hat mindestens neun Wochen vor dem ersten Wahltag zu liegen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(3) Die Ausschreibung der Wahlen ist auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. In die Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ist auch der Wahlkalender einzubeziehen, der die Kalendertage angibt, auf die die in dieser Verordnung bestimmten Termine fallen. Die Kundmachung an(Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

(4) Das Wahlbüro kann die Ausschreibung der Wahlen, den Amtstafeln der Gemeinden hat jedenfalls auchWahlkalender sowie die Auflageorte und Auflagezeiten des Gesamtwählerverzeichnisses und des Briefwählerverzeichnisses zu enthaltenauf einer Internetseite bzw. in gedruckten Aussendungen (zB Kammerzeitung) zusätzlich kundmachen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2014)

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